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Auslandsaufenthalt: Unterschied zwischen den Versionen

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Teilweise werden voraussichtliche Anerkennungen auch von der ausländischen Hochschule verlangt. Hierfür werden in der Regel spezielle Formulare bereit gestellt. Für Auslandssemester im Rahmen des ERASMUS-Programms ist z.B. ein "Learning Agreement" vorgesehen, das als Formular bei den zuständigen Stellen erhältlich ist. In allen anderen Fällen sollte für vorläufige Anerkennungen eines der beiden folgenden Online-Formulare genutzt werden:
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Teilweise werden voraussichtliche Anerkennungen auch von der ausländischen Hochschule verlangt. Hierfür werden in der Regel spezielle Formulare bereit gestellt. Für Auslandssemester im Rahmen des ERASMUS-Programms ist z.B. ein "Learning Agreement" vorgesehen, das als Formular bei den zuständigen Stellen erhältlich ist. In allen anderen Fällen sollte für vorläufige Anerkennungen je nach Forschungsgruppe eines der folgenden Online-Formulare genutzt werden:
  
 
*[https://portal.wiwi.kit.edu/forms/form/Anerkennungsvereinbarung Online-Antrag] zur '''vorläufigen''' Anerkennung von im Ausland erbrachten Studienleistungen
 
*[https://portal.wiwi.kit.edu/forms/form/Anerkennungsvereinbarung Online-Antrag] zur '''vorläufigen''' Anerkennung von im Ausland erbrachten Studienleistungen

Version vom 15. Juni 2021, 10:14 Uhr

Anerkennung von im Ausland erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen

Die folgenden Informationen finden Sie auch auf der WiWi-Fakultätsseite:

Die Prüfungsordnungen der wirtschaftswissenschaftlichen Studiengänge sehen vor, dass die im Studienplan des jeweiligen Studienganges geforderten Leistungen auch über die Anerkennung externer Leistungen nachgewiesen werden können.

Voraussetzung für die Anerkennung ist die Feststellung der Gleichwertigkeit. Dabei werden die Qualifikationsziele der hiesigen und externen Leistung verglichen und festgestellt, ob diese im Wesentlichen übereinstimmen. Werden die Qualifikationsziele durch fehlende inhaltliche Übereinstimmung nicht infrage gestellt, können inhaltliche Kriterien in den Hintergrund treten, allerdings sollen Umfang und Tiefe der externen Leistung weiterhin äquivalent sein.

Die Entscheidung zur Anerkennung einer externen Leistung trifft der Prüfungsausschuss. Und zwar auf Grundlage der Stellungnahme des fachlich zuständigen Prüfers. Die Anerkennung erfolgt bei Vergleichbarkeit der Notensysteme mit Note, ansonsten ohne Note.

Für alle Anerkennungsvorhaben nach Immatrikulation (erstes Fachsemester oder höheres Fachsemester) gilt eine Frist von einem Semester, innerhalb der der Antrag zur Anerkennung gestellt werden muss. Später eingereichte Anerkennungsanträge werden abgelehnt (Rückkehrer aus einem internationalen Zeitstudium sind von dieser Frist ausgenommen).


Voraussichtliche Anerkennung ausländischer Studienleistungen

Der Prüfer befindet über die Anerkennungswürdigkeit anhand von Inhalt und Umfang der geplanten Studienleistungen und protokolliert die Entscheidung über eine voraussichtliche Anerkennung bei Nachweis der erforderlichen Studienleistung unter Vorbehalt mit.

Die endgültige Anerkennung (mit Feststellung der Note) erfolgt erst nach Beendigung des Auslandsaufenthaltes.


Ein Anspruch auf Anerkennung seitens des Studierenden, auch bei vorher erteilter voraussichtlicher Anerkennung, besteht nicht.


Teilweise werden voraussichtliche Anerkennungen auch von der ausländischen Hochschule verlangt. Hierfür werden in der Regel spezielle Formulare bereit gestellt. Für Auslandssemester im Rahmen des ERASMUS-Programms ist z.B. ein "Learning Agreement" vorgesehen, das als Formular bei den zuständigen Stellen erhältlich ist. In allen anderen Fällen sollte für vorläufige Anerkennungen je nach Forschungsgruppe eines der folgenden Online-Formulare genutzt werden:


Endgültige Anerkennung
  • bei Auslandsaufenthalten: Innerhalb des ersten Studiensemesters nach Rückkehr aus dem Ausland kontaktiert der Studierende den jeweiligen zuständigen Mitarbeiter oder Prüfer, mit dem er vor Abreise Kontakt hatte. Nach Ablauf dieser Frist kann kein Anerkennungsantrag mehr entgegen genommen werden.
  • bei Auslandsaufenthalten oder bei einem Wechsel des Studiengangs:
    • Der zuständige Mitarbeiter oder Prüfer benötigt vom Studierenden folgende Dokumente:
      • einen Notenauszug / Transcript of Records über die erbrachten Studienleistungen (Original + Kopie für den Prüfer | digital signiertes PDF | digital signierte Mail der anderen Universität | sonstiges nachweislich unverändertes Dokument)
      • einen Nachweis über die an der anderen Universität verwendete Notenskala (sofern nicht im Transcript of Records enthalten) sowie
      • einen ausgedruckten Anerkennungsantrag, der vorab online und komplett (bis auf die Stellungnahme des Prüfers u. Prüfungsausschusses) ausgefüllt werden muss.
      • sofern vorhanden eine Kopie der Anerkennungsvereinbarung
    • Sollte sich während des Auslandsaufenthalts etwas am Kursinhalt geändert haben, so ist der Studierende verpflichtet, eine detaillierte Beschreibung des aktuellen Lernstoffes vorzulegen.
    • Der zuständige Mitarbeiter/Professor stellt die Note fest und legt das Anerkennungsformular dem Prüfer zur Stellungnahme vor bzw. nimmt selbst Stellung.
    • Der Anerkennungsantrag wird unabhängig vom Ausgang der Stellungnahme an das Prüfungssekretariat der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften weitergeleitet. Der Antrag auf vorläufige Anerkennung verbleibt am Institut AIFB.


Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an den zuständigen Mitarbeiter/Professor des jeweiligen Lehrstuhls.

ACHTUNG: Die hier aufgeführten Mitarbeiter und Professoren sind nur für die inhaltliche Überprüfung der ausländischen Kurse bzgl. einer möglichen Anrechnung für AIFB-Prüfungsleistungen zuständig. Falls Sie Fragen haben sollten, die nicht inhaltlicher Natur sind, sondern die jeweilige Prüfungsordnung betreffen, so wenden Sie sich bitte an Herrn Hilser (Prüfungssekretariat der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften).


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