Auslandsaufenthalt: Unterschied zwischen den Versionen
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*[https://portal.wiwi.kit.edu/forms/form/463 Online-Antrag '''Gruppe Zöllner'''] zur '''vorläufigen''' Anerkennung von im Ausland erbrachten Studienleistungen | *[https://portal.wiwi.kit.edu/forms/form/463 Online-Antrag '''Gruppe Zöllner'''] zur '''vorläufigen''' Anerkennung von im Ausland erbrachten Studienleistungen | ||
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Version vom 15. Juni 2021, 10:00 Uhr
- Hinweise zur Anerkennung von im Ausland erbrachten Studienleistungen
- Zuständigkeiten bei der Anerkennung von externen Prüfungsleistungen
- Online-Antrag zur endgültigen Anerkennung von im Ausland erbrachten Studienleistungen
- Häufig gestellte Fragen zum Thema 'Anerkennung von Studienleistungen'
Der Prüfer befindet über die Anerkennungswürdigkeit anhand von Inhalt und Umfang der geplanten Studienleistungen und protokolliert die Entscheidung über eine voraussichtliche Anerkennung bei Nachweis der erforderlichen Studienleistung unter Vorbehalt mit.
Die endgültige Anerkennung (mit Feststellung der Note) erfolgt erst nach Beendigung des Auslandsaufenthaltes.
Ein Anspruch auf Anerkennung seitens des Studierenden, auch bei vorher erteilter voraussichtlicher Anerkennung, besteht nicht.
Teilweise werden voraussichtliche Anerkennungen auch von der ausländischen Hochschule verlangt. Hierfür werden in der Regel spezielle Formulare bereit gestellt. Für Auslandssemester im Rahmen des ERASMUS-Programms ist z.B. ein "Learning Agreement" vorgesehen, das als Formular bei den zuständigen Stellen erhältlich ist. In allen anderen Fällen sollte für vorläufige Anerkennungen eines der beiden folgenden Online-Formulare genutzt werden:
- Online-Antrag zur vorläufigen Anerkennung von im Ausland erbrachten Studienleistungen
- Online-Antrag Gruppe Oberweis zur vorläufigen Anerkennung von im Ausland erbrachten Studienleistungen
- Online-Antrag Gruppe Zöllner zur vorläufigen Anerkennung von im Ausland erbrachten Studienleistungen